Grundsätze der Leistungsbewertung an der GS „ Am Tanger “

1. Grundlagen zur Leistungsbewertung

    - Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der ab dem 1. Februar 2013 geltenden Fassung

    - Leistungsbewertung und Beurteilung an der Grundschule und im Primarbereich an

      Förderschulen RdErl. des MK vom 20.06.2014  - 23 - 83200

    - Lehrpläne für die Grundschule Sachsen-Anhalt

 

 

2. Grundsätze der Leistungsbewertung

    ∙ Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des

      Schülers Aufschluss geben; sie soll auch für die weitere Förderung der Schülerin oder des

      Schülers sein.

    ∙ Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse,

      Fähigkeiten und Fertigkeiten.

    ∙ Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler in den

      Bewertungsbereichen „unterrichtsbegleitende Bewertung“ sowie „Klassenarbeiten“

      erbrachte Leistungen.

 

 

3. Pädagogisches Leistungsprinzip

    ∙ Schülerinnen und Schüler an schulische Leistungsanforderungen und den produktiven

      Umgang mit der eigenen Leistungsfähigkeit heranzuführen, ist eine wesentliche Aufgabe 

      der Grundschule.

    ∙ Dabei ist sie einem pädagogischen Leistungsverständnis verpflichtet, das

      Leistungsanforderungen mit individueller Förderung verbindet.

    ∙ Für den Unterricht bedeutet dies, Leistungen nicht nur zu fordern sondern sie vor allem

      auch zu ermöglichen und zu fördern.

    ∙ Deshalb geht der Unterricht stets von den individuellen Voraussetzungen der Kinder aus

      und leitet sie dazu, ihre Leistungsfähigkeit zu erproben und weiter zu entwickeln.

    ∙ Die Erfahrungen, allein oder gemeinsam mit anderen Leistungen erbringen zu können,

      stärkt Selbstbewußtsein und Selbstvertrauen. Die Kinder lernen zunehmend, die Erfolge

      ihres Lernens zu reflektieren und ihre Leistungen richtig einzuordnen.

    ∙ Die Leistungsbewertung orientiert sich an den Lehrplänen und am erteilten Unterricht.

    ∙ In die Leistungsbewertung fließen alle von den Schülern in Zusammenhang mit dem

      Unterricht erbrachten Leistungen ein.

 

 

4. Bewertungssystem

 

4.1   Die Leistungsbewertung aller Schülerinnen und Schüler wird in der Schuleingangsphase

        durch eine verbale Bewertung der individuellen Lernfortschritte vorgenommen.

        Diese werden in einem Kompetenzportfolio dokumentiert.

 

4.2  Im letzten Schulhalbjahr vor dem Wechsel in den dritten Schuljahrgang und

        im dritten und vierten Schuljahrgang erfolgt die Notenbewertung in allen  

        versetzungsrelevanten Fächern.

        Im Fach Englisch sind die Leistungen der Schülerinnen und Schüler erst im 4.

        Schuljahrgang mit Noten zu bewerten.

 

 

5. Bewertungsbereiche

 

5.1 Klassenarbeiten

 

5.1.1  Klassenarbeiten sind mit Bezug auf Inhalt und Aufgabenstellung komplex angelegte

          schriftliche Leistungsnachweise, die von allen Schülern einer Klasse unter gleichen

          Bedingungen anzufertigen sind.

 

5.1.2  Anzahl der Klassenarbeiten

 

         

 

Deutsch

 

Mathematik

Sachunterricht

Klasse 3

1. Halbjahr

 

   1

 

   1

 

   1

 

Klasse 3

2. Halbjahr

 

 

   1

 

   1

 

   1

Klasse 4

1. Halbjahr

 

 

   1

 

   1

 

   1

Klasse 4

2. Halbjahr

 

 

   1

 

   1

 

   1

 

 

5.1.3  Klassenarbeiten repräsentieren jeweils 20 v. H. der Halbjahres- bzw. Gesamtnote.

 

 

5.1.4  Klassenarbeiten müssen so konzipiert sein, dass Aufgaben aus den folgenden Bereichen

          enthalten sind:

          ∙ Anforderungsbereich I         (Reproduktion)    10 – 40 %

          ∙ Anforderungsbereich II       (Reorganisation)   50 %

          ∙ Anforderungsbereich III      (eigenständiges

                                                          Problemlösen)     10 – 40 %

 

5.1.5  Die Gesamtpunktzahl bei Klassenarbeiten sollte zwischen 20 und 30 Punkten liegen. Es

          werden nur ganze Punkte vergeben, nach Möglichkeit nur für die Endlösungen.

 

5.1.6  Verstöße gegen grammatische und orthographische Regeln, schwerwiegende Mängel

          im Ausdruck sowie im normgerechten Schreiben führen zu folgenden Punktabzug:

          ∙ 10 Fehler                    1 Punkt Abzug

          ∙ 20 Fehler                    2 Punkte Abzug

          ∙ 30 Fehler                    3 Punkte Abzug

          ∙ Höchstabzug              3 Punkte

 

 

5.2   Unterrichtsbegleitende Bewertung

       

 

Tests

mdl. Leistungen

fachspezifische

Leistungsnachweise

Deu

60 %

30 %

10 %

Ma

60 %

30 %

10 %

SaU

60 %

30 %

10 %

 

 

In der unterrichtsbegleitenden Bewertung ist die Erteilung von halben Punkten zulässig.

 

 

6. Bildung von Zeugnisnoten

Zur Bildung der Zeugnisnoten werden alle Noten eines Faches unter Berücksichtigung der jeweiligen Notentendenz sowie der Leistungsentwicklung im Verlaufe des Schuljahres und der Schwerpunkte der Leistungsfeststellung zu einer Note zusammengefasst.

Die Fachlehrkraft kann bei der Festlegung der Zeugnisnote nach pädagogischem Ermessen entscheiden. Die Ermessensentscheidung (bei n,5) ist im Protokoll der Klassenkonferenz zu dokumentieren.

 

 




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